Wir - Statuten

Inhalt

1. Name, Sitz und Zweck
2. Mitgliedschaft
3. Organe
4. Finanzen
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Statuten der GENOSOL

1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

    Unter dem Namen «Genossenschaft Genosol Martella» besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts OR mit Sitz in Marthalen. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.

Artikel 2

  1. Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen um Elektrizität zu erzeugen, die in das öffentliche Netz eingespiesen wird oder zur autarken Energieversorgung von netzunabhängigen Bau- oder Verkehrsobjekten dient. Der solare Strom soll für Solarfahrzeuge und vor allem für Beleuchtung, Apparate, Computer, Maschinen, chemische Prozesse und Systeme verwendet werden, die auf elektrische Energie angewiesen sind.
  2. Die Erstellung von dezentralen Sonnenkollektoranlagen zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser.
  3. Die Förderung, Entwicklung und Errichtung anderer umweltverträglicher Energieproduktionsanlagen.
  4. Die Förderung rationeller und umweltgerechter Produktions- und Betriebsverfahren, die eine längerfristige Störung der Biosphäre vermeiden und eine oekonomisch-oekologische Kreislaufwirtschaft in Frieden mit der Natur ermöglichen.
  5. Die Aufklärung und sachgerechte Information über die vorstehend genannten Energieproduktionsanlagen in Zusammenarbeit mit interessierten Stellen und Behörden.
  6. Die Genossenschaft verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
    Die Genossenschaft «Genosol Martella» bezweckt:

2. Mitgliedschaft

Artikel 3

  1. Mitglied der Genossenschaft «Genosol Martella» können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.
  2. Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an den Genossenschaftsvorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung zu richten.
  3. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung.

Artikel 4

  • Die vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft.
  • Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden ist.
  • Die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen und das Anteilscheinkapital.

Artikel 5

  • Ausscheidende Genossenschafter oder ihre Erben haben keinen Abfindungsanspruch gegenüber der Genossenschaft (Art. 864 ff OR).

Artikel 6

  • Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Mitglied durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  • Bezüglich Anteilscheinkapital wird ein Ausschluss wie ein Austritt (Artikel 5) behandelt.

Artikel 7

  • Mit dem Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.
  • Auf schriftliches Begehren muss die Generalversammlung einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 3, Abschnitt 1 + 2 dieser Statuten.
  • Das Begehren muss innert 12 Monaten nach dem Tod des Mitglieds dem Präsidenten gestellt werden. Andernfalls fallen die Anteilscheine der Genossenschaft zu.

Artikel 8

    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorschriften der Statuten und den Beschlüssen von Generalversammlung und Vorstand Folge zu leisten.

3. Organe

    Die Organe der Genossenschaft sind:
  • A. Die Generalversammlung (GV)
  • B. Der Genossenschaftsvorstand (GSV)
  • C. Die Kontrollstelle (KS)

A. Die Generalversammlung

Artikel 9

  1. Festlegung und Änderung der Statuten.
  2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle.
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung der Anteilscheine von höchstens 6 % im Jahr.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder, über die generellen Projekte sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.
    Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Mitglieder. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

Artikel 10

  1. Die ordentliche GV ist durch den Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
  2. Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, bei Statutenänderung der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, beizulegen.
  3. Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 11

  1. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag.
  2. Die Einberufung durch den Vorstand muss erfolgen, wenn der zwanzigste Teil der Mitglieder dies verlangt.

Artikel 12

  1. Jedes Mitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme. Das Vertretungsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann die GV eine Vertretung zulassen, wenn einzelne Mitglieder zur Teilnahme verhindert sind und ihre Vertreter schriftlich bevollmächtigen.
  2. Im übrigen richten sich Universalversammlung, Stimmrecht und Vertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 13

  1. Soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des Präsidenten.
  3. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

B. Der Vorstand (GSV)

Artikel 14

    Zur Leitung der Genossenschaft wählt die GV einen Vorstand von wenigstens 5 Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied ist durch den Gemeinderat Marthalen zu wählen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

Artikel 15

  1. In die Kompetenzen des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
  2. Die GV bestimmt den Präsidenten, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  3. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen.
  4. Bei Stimmgleichheit gilt Art. 13 Abs. 2 dieser Statuten.

Artikel 16

  1. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien kollektiv.
  2. Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist in schriftlicher Form zulässig.
  3. Im Rahmen der dem Vorstand eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen kommen beratende Stimme zu.

Artikel 17

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren auf Einberufung stellt.
  2. Eine eventuelle Entschädigung für die Bemühungen der Mitglieder des Vorstandes und allfälliger Kommissionen erfolgt gemäss Reglement.
  3. Die Ausrichtung von Tantiemen an Genossenschaftsorgane ist ausgeschlossen.

C. Die Kontrollstelle

Artikel 18

    Als Kontrollstelle sind durch die GV mit dreijähriger Amtszeit entweder zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter oder eine anerkannte Revisorengesellschaft zu bestimmen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Finanzen

Artikel 19

    • Anteilscheine (AS) von Fr. 500.- und Fr. 1'000.--
    • Die Mitgliederbeiträge von mindestens Fr. 50.-- pro Jahr
    • Die erarbeiteten Mittel und das Fremdkapital
    • Das Genossenschaftsvermögen
    • Gönnerbeiträge, Spenden
    • Beiträge der öffentlichen Hand
  1. An Stelle oder teilweise an Stelle von Kapitaleinlagen können Mitglieder auch Sacheinlagen einlegen. Die GV muss darüber informiert werden. Art. 833 Ziffer 2 und Artikel 834 Absatz 2 OR bleiben vorbehalten.
  2. Anteilscheininhaber und Gönner mit Einlagen ab Fr. 3'000.-haben Arecht auf einen namentlichen Eintrag bei einer der zu erstellenden Anlagen.
    Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:

Artikel 20

    aufgehoben mit GV-Beschluss vom 16. April 1992

Artikel 21

  • Um voraussehbare Risiken und Gefahren für die Mitglieder zu vermeiden, dürfen Baubeschlüsse erst erfolgen, nachdem die vollständige Finanzierung der geplanten Investition gesichert ist.
  • Angestrebt wird eine möglichst hohe Eigenkapitaldeckung, um die wirtschaftliche Tragbarkeit zu gewährleisten.

Artikel 22

    Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet:
  • Zur Förderung, teilweisen oder ganzen Finanzierung von Projekten im Bereich der umweltverträglichen Energienutzung.
  • Zur Speisung der Reserve- und ev. weiterer Fonds.

Artikel 23

  1. Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
  2. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24

  1. Im Rahmen der Statuten kann die GV wichtige Generalversammlungsbeschlüsse (GVB) erlassen.
  2. Sofern solche Beschlüsse ordnungsgemäss verabschiedet werden, gelten diese als integrierende Bestandteile des Reglementes, für das sie erlassen wurden. Solche Beschlüsse werden numeriert und als solche bezeichnet.

Artikel 25

    Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in schriftlicher Form oder in der SSES-Zeitschrift.

Artikel 26

  1. Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Genossenschafter. Für die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig.
  2. Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine maximal zum Nominalwert zurückzuzahlen.
  3. Ein allfällig verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV, die es zur Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden gemeinnützigen Bestrebung zu verwenden hat.
  4. Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Artikel 911 ff. OR.

Artikel 27

Diese Statuten sind durch die konstituierende GV vom 5. September 1991 angenommen worden. Revisionen hat die GV am 16.4.1992, 20.1.1995, 14.8.2001, 25.3.2010 und 23.3.2018 vorgenommen. Diese Statuten ersetzen die 5. Fassung vom 23. März 2010.



Marthalen, den 23. März 2018
Für die Genossenschaft GENOSOL MARTELLA

 

Der Präsident: Der Aktuar:
 
Hans-Ulrich Vollenweider
 
Hans Peter Maag